In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen bezüglich Vermögensschäden sowie des Abhandenkommens von Sachen:
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen
- Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind;
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024