In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Reha, Pflegeeinrichtungen folgendes für Mitversicherte Personen:
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht,
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht,
- aller gesetzlichen Vertreter und Repräsentanten des Versicherungsnehmers sowie solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.
Hierzu zählen auch solche Personen, denen Unternehmerpflichten im Sinne von § 15 SGB VII in Verbindung mit § 9 (2) OWiG übertragen wurden sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragte, Beauftragte für Immissionsschutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz und dergleichen.
- aller übrigen angestellten Betriebsangehörigen, bei Betriebsärzten und Sanitätspersonal auch für Schäden im Rahmen von Hilfeleistungen bei Notfällen außerhalb der betrieblichen Tätigkeit, sofern hierfür kein Versicherungsschutz im Rahmen einer anderweitigen Versicherung besteht.
- aller sonstigen in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten und seinem Weisungsrecht unterliegenden Personen.
- aller aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen vorgenannten Personen für von ihnen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen / dienstlichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer verursachte, im Rahmen und Umfang dieses Vertrages versicherte Schäden.
Zu Ziffern 6.2 – 6.4
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und / oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Erweiterungen des Versicherungsschutzes
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023