In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung folgendes für Vermögensschäden:
- Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
- Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.
- Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.
- Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
- Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche
a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen (siehe aber Vertragsteil B.);
b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.);
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
- Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen – von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten – Schäden herleiten.
- Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße.
- Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
- Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche
a) Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen oder geleistete Arbeiten entstehen (siehe aber Vertragsteil B.);
b) Schäden durch ständige Immissionen (z.B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen);
c) planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit;
d) der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten;
e) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
f) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen – insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen – sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften;
g) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.);
h) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war;
i) Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, entsprechende Unterlassungen sowie fehlerhafte oder unterlassene Kontrolltätigkeit;
j) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automatisierung, Auskunftserteilung, Übersetzung, Reisevermittlung und Reiseveranstaltung;
k) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind;
l) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (bei Haftung gemäß § 701 ff. BGB bei Hotel- und Gaststättenbetrieben siehe Vertragsteil B.);
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023