Im Rahmen der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif für Gewerbeimmobilienverwalter und Immobilienmakler folgende Regelungen für freie und angestellte Mitarbeiter sowie Organe des Versicherungsnehmers:
- Versicherungsschutz besteht auch für die persönliche Inanspruchnahme der freien und angestellten Mitarbeiter und der Organe des Versicherungsnehmers, sofern diese beitragsmäßig erfasst und als Erfüllungsgehilfen des Versicherungsnehmers in dessen Namen aufgetreten sind (§ 7 Ziff. 1 AVB-Allgemein).
- § 7 Ziff. 3.2 AVB-Allgemein gilt sinngemäß.
- Sofern die versicherten Personen im eigenen Namen handeln, ersetzt der Versicherungsschutz nicht ihre eigene Pflichtversicherung.
- Soweit eigener Versicherungsschutz besteht, geht dieser vor.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2020