In der Betriebshaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Handel und Gewerbe mit Produktdeckung folgendes für Spezielle Deckungsinhalte:
- Für Büro- und Handelsbetriebe gilt
Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder durch sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten sowie durch Software u. dgl., die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“, etc.). Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.
- Für private Bildungseinrichtungen gilt:
Mitversichert sind:
- Erteilung von Unterricht – von Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen jedoch nur, wenn dies besonders vereinbart ist – sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung, bei Internatsbetrieben auch aus Gewährung von Unterkunft und Verpflegung;
- Schul-/Kindergartenveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern);
- Durchführung von Kinderbetreuung;
- Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023
- Für Büro- und Handelsbetriebe gilt
Datenlöschkosten
Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder durch sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten sowie durch Software u. dgl., die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z.B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“, etc.). Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.
- Für private Bildungseinrichtungen gilt:
Mitversichert sind:
- Erteilung von Unterricht – von Experimentalunterricht mit radioaktiven Stoffen jedoch nur, wenn dies besonders vereinbart ist – sowie aus Erziehung und Aufsichtsführung, bei Internatsbetrieben auch aus Gewährung von Unterkunft und Verpflegung;
- Schul-/Kindergartenveranstaltungen, die nicht über den allgemein üblichen Rahmen hinausgehen (z.B. Elternversammlungen, Schulfeste, Schulfeiern);
- Durchführung von Kinderbetreuung;
- Veranstaltung von Schüler- oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen und Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2023