In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Fahrrad folgendes für Obliegenheiten nach Schadeneintritt:
- Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens
a) ROLAND den Schaden unverzüglich – über die Notrufzentrale des Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbriefes – anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die 06154-6011676 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und 06154-6011676. ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar,
b) sich mit ROLAND darüber abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden,
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten,
d) ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden,
e) ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
- Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND zurückzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Die versicherte Person hat nach Eintritt des Schadens
a) ROLAND den Schaden unverzüglich – über die Notrufzentrale des Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbriefes – anzuzeigen. Die Notrufzentrale ist erreichbar über die 06154-6011676 oder aus dem Ausland: Landesvorwahl von Deutschland und 06154-6011676. ROLAND ist „rund um die Uhr“ für die versicherte Person erreichbar,
b) sich mit ROLAND darüber abstimmen, ob und welche Leistungen erbracht werden,
c) den Schaden so gering wie möglich zu halten und die Weisungen von ROLAND zu beachten,
d) ROLAND jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden,
e) ROLAND bei der Geltendmachung der aufgrund unserer Leistungen auf uns übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen und uns die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen.
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Wird eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert die versicherte Person den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist ROLAND berechtigt, ihre Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weist die versicherte Person nach, dass die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt wurden, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Bei vorsätzlicher Verletzung behält die versicherte Person in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn die versicherte Person kein erhebliches Verschulden trifft.
- Geldbeträge, die ROLAND für die versicherte Person verauslagt oder ihr nur als Darlehen gegeben hat, muss die versicherte Person unverzüglich nach deren Erstattung durch Dritte, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Auszahlung an ROLAND zurückzahlen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025