In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Einbruchdiebstahl:
- Diebstahl am Arbeitsplatz
- Der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers, im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden.
- Für mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops) gilt eine Entschädigungsgrenze von 500 EUR.
- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen durch Jamming und Relay Attack
- In Erweiterung von B1.2.6 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn das Funksignal des Schlüssels durch Jamming oder Relay Attack manipuliert wurde.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
- Phishing und Pharming
- Phishing im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe von gefälschten E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen, wobei die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzen.
- Pharming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Täter mit Hilfe einer Schadsoftware Manipulationen durchführen. Beim Aufruf einer Website wird die Bildschirmmaske durch eine betrügerische Eingabemaske ersetzt und der Täter erlangt so vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten.
- Versicherungsschutz besteht für unmittelbare Vermögensschäden durch privates Online-Banking infolge von Phishing oder Pharming im Zusammenhang mit Transaktionen, die auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Computers (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden.
Voraussetzung ist, dass durch Phishing oder Pharming unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank des Versicherungsnehmers oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person diese ausführt. Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die unmittelbar daraus resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrages, welche der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person über einen Computer (PC, Notebook, Laptop) erleidet. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist zudem, dass die Bank dabei einen aktuellen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwendet.
- Nicht versichert sind
a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten;
b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.);
c) Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Bankinstitut sie begleicht oder dafür haftet.
- Besondere Obliegenheiten
a) Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere Sorge dafür tragen, dass die Computer (PC, Notebook, Laptop), die zum Online-Banking genutzt werden, mit einer Firewall oder anderen geeigneten Antiviren- / Sicherheits-Programmen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Die Software ist regelmäßig zu prüfen und auf dem neuesten Stand zu halten;
b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere
ba) den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Bankinstitut anzeigen;
bb) in Abstimmung mit dem Bankinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung);
bc) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen;
bd) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Bankinstitut bemühen;
be) bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EUR begrenzt.
- Skimming
- Skimming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten vertrauliche Zugangs- oder Identifikationsdaten von Bank- oder Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
- Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch Skimming entstehen. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Nicht versichert sind
a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten;
b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.);
c) Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür haftet.
- Besondere Obliegenheiten
Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere
a) den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Bankinstitut anzeigen;
b) in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung);
c) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen;
d) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen;
e) bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken und die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
- Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat (Opferklausel)
- Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Straftat gilt eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verbotene Tat, die von dem Täter bewusst und schuldhaft rechtswidrig begangen wurde und keine Gründe der Rechtfertigung enthält.
- Nicht versichert sind
a) Schäden durch Computer-Kriminalität, wie z. B. Betrug beim Online-Banking oder Onlinehandel, Kredit- und Bankkartenbetrug oder durch Viren oder Schadsoftware;
b) Fahrraddiebstähle;
c) sonstige Gegenstände, die gegen einen zusätzlichen Beitrag eingeschlossen werden können.
- Der Versicherungsnehmer hat die Straftat unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige der Straftat wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt. Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) VHB 2016 und Uhren besteht Versicherungsschutz bis zu einer Entschädigungshöhe von max. 1.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Diebstahl am Arbeitsplatz
- Der Versicherer leistet Entschädigung für Hausrat am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers, im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Arbeitsplatz ist der räumliche Bereich, an dem die Aufgaben einer beruflichen Tätigkeit verrichtet werden.
- Für mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops) gilt eine Entschädigungsgrenze von 500 EUR.
- Diebstahl aus Kraftfahrzeugen durch Jamming und Relay Attack
- In Erweiterung von B1.2.6 besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn das Funksignal des Schlüssels durch Jamming oder Relay Attack manipuliert wurde.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 EUR begrenzt.
- Phishing und Pharming
- Phishing im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Täter sich mit Hilfe von gefälschten E-Mails vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten verschaffen, wobei die Täter typischerweise ein durch die Täuschung über die tatsächliche Identität erlangtes Vertrauensverhältnis ausnutzen.
- Pharming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Täter mit Hilfe einer Schadsoftware Manipulationen durchführen. Beim Aufruf einer Website wird die Bildschirmmaske durch eine betrügerische Eingabemaske ersetzt und der Täter erlangt so vertrauliche Zugangs- und Identifikationsdaten.
- Versicherungsschutz besteht für unmittelbare Vermögensschäden durch privates Online-Banking infolge von Phishing oder Pharming im Zusammenhang mit Transaktionen, die auf einem im Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person befindlichen Computers (PC, Notebook, Laptop) durchgeführt wurden.
Voraussetzung ist, dass durch Phishing oder Pharming unberechtigte Dritte Überweisungen elektronisch übermitteln und die kontoführende Bank des Versicherungsnehmers oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person diese ausführt. Ein Vermögensschaden im Sinne dieser Bedingungen ist die unmittelbar daraus resultierende Vermögenseinbuße in Höhe des abgebuchten Betrages, welche der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person über einen Computer (PC, Notebook, Laptop) erleidet. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist zudem, dass die Bank dabei einen aktuellen Online-Banking-Sicherheitsstandard verwendet.
- Nicht versichert sind
a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten;
b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.);
c) Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Bankinstitut sie begleicht oder dafür haftet.
- Besondere Obliegenheiten
a) Vor Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere Sorge dafür tragen, dass die Computer (PC, Notebook, Laptop), die zum Online-Banking genutzt werden, mit einer Firewall oder anderen geeigneten Antiviren- / Sicherheits-Programmen gegen unberechtigten Zugriff geschützt sind. Die Software ist regelmäßig zu prüfen und auf dem neuesten Stand zu halten;
b) Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere
ba) den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Bankinstitut anzeigen;
bb) in Abstimmung mit dem Bankinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung);
bc) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen;
bd) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Bankinstitut bemühen;
be) bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitwirken und die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei dem die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.500 EUR begrenzt.
- Skimming
- Skimming im Sinne dieser Bedingungen ist ein Verfahren, bei dem Dritte sich durch Manipulation von Geldautomaten vertrauliche Zugangs- oder Identifikationsdaten von Bank- oder Kreditkarten verschaffen und mit den so erlangten Daten Zweitkarten anfertigen, um mit diesen unerlaubte Handlungen vorzunehmen.
- Der Versicherer ersetzt nach Maßgabe der nachstehenden Voraussetzungen unmittelbare Vermögensschäden, die dem Versicherungsnehmer durch Skimming entstehen. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Nicht versichert sind
a) andere Arten des Erlangens von vertraulichen Zugangs- und Identifikationsdaten;
b) aus der Abbuchung resultierende Folgeschäden (z. B. Zinseinbußen, Kosten der Rechtsverfolgung, in Rechnung gestellte Kosten der Bank u. ä.);
c) Schäden, soweit dafür anderweitig Versicherungsschutz besteht oder soweit ein Kreditinstitut sie begleicht oder dafür haftet.
- Besondere Obliegenheiten
Nach Eintritt des Versicherungsfalls muss der Versicherungsnehmer insbesondere
a) den Versicherungsfall unverzüglich bei dem kontoführenden Bankinstitut anzeigen;
b) in Abstimmung mit dem Kreditinstitut unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die den Schaden mindern (z. B. Widerspruch der Abbuchung) oder eine weitere Vergrößerung des Schadens verhindern (z. B. Kontosperrung);
c) den Versicherungsfall unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen;
d) sich um Begleichung des Schadens durch den Verursacher oder durch das kontoführende Kreditinstitut bemühen;
e) bei der Aufklärung des Versicherungsfalls mitzuwirken und die kontoführende Bank ermächtigen, dem Versicherer alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
- Mehrere Schäden stellen einen Versicherungsfall dar, wenn sie auf eine gemeinsame schadenursächliche Handlung zurückzuführen sind, bei der die Täter mehrere Zugangs- und Identifikationsdaten erlangt haben.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt.
- Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat (Opferklausel)
- Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person Opfer einer polizeilich angezeigten Straftat wird und hierdurch versicherte Sachen zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Als Straftat gilt eine nach dem Strafgesetzbuch (StGB) verbotene Tat, die von dem Täter bewusst und schuldhaft rechtswidrig begangen wurde und keine Gründe der Rechtfertigung enthält.
- Nicht versichert sind
a) Schäden durch Computer-Kriminalität, wie z. B. Betrug beim Online-Banking oder Onlinehandel, Kredit- und Bankkartenbetrug oder durch Viren oder Schadsoftware;
b) Fahrraddiebstähle;
c) sonstige Gegenstände, die gegen einen zusätzlichen Beitrag eingeschlossen werden können.
- Der Versicherungsnehmer hat die Straftat unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzugeben und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die Sachen nicht innerhalb von 3 Wochen seit Anzeige der Straftat wieder herbeigeschafft wurden. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 VHB 2016 leistungsfrei oder zur Kündigung berechtigt sein.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 EUR begrenzt. Für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) VHB 2016 und Uhren besteht Versicherungsschutz bis zu einer Entschädigungshöhe von max. 1.000 EUR.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025