In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Besitzstandsgarantie:
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war;
c) die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) Vorsatz;
b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
d) Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“, oder der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversicherung“ oder der „Elektronikversicherung“;
e) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
f) Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern;
g) Elementarschäden;
h) Glasschäden;
i) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
j) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden;
k) der Opferklausel.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war;
c) die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) Vorsatz;
b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
d) Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“, oder der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversicherung“ oder der „Elektronikversicherung“;
e) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
f) Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern;
g) Elementarschäden;
h) Glasschäden;
i) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
j) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden;
k) der Opferklausel.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025