In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten hinsichtlich vertraglich vereinbarter besonderer Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie bezüglich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften folgende Regelungen:
- Sicherheitsvorschrift
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
- Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025