In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Besser folgendes für Kosten:
- Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder ähnliche Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
Hausrat Einfach Besser
HR 32 Hausrat-Versicherungsbedingungen
- Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung im Schadenfall
- Abweichend von § 8 Nr. 3 VHB 2016 werden Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne zeitliche Begrenzung ersetzt.
- Die Tageshöchstentschädigung ist auf maximal 2,5 Promille der Versicherungssumme begrenzt.
- Die Kosten werden nur dann ersetzt, wenn es sich bei der versicherten Wohnung um den ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers handelt.
- Lagerkosten
Abweichend von § 8 Nr. 4 VHB 2016 werden infolge eines Versicherungsfalles erforderliche Lagerkosten bis zu 12 Monaten übernommen.
- Rückreisekosten
- Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort notwendig macht.
- Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/geschäftlich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen, höchstens 6 Wochen.
- Mehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
- Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl
Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das dort vorhandene Telefon von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
- Datenrettungskosten
- Versichert sind, abweichend von § 6 Nr. 4 g) VHB 2016, die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, zumindest auch für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
- Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
- Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
- Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme.
- Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren
In Erweiterung von § 8 Nr. 5 VHB 2016 gelten auch Kosten für Schlossänderungen an Türen auf dem Versicherungsgrundstück bis 1.000 EUR versichert.
- Kostenpauschale
Ab einer Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR erstatten wir Ihnen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 EUR.
- Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
In Erweiterung zu § 8 VHB 2016 sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist, mitversichert. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
- Bewachungskosten
Notwendig werdende Bewachungskosten gemäß § 8 Nr. 6 VHB 2016 infolge eines versicherten Schadenereignisses sind mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahme für geboten halten durfte, um weitergehende Schäden zu vermeiden.
- Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
In Erweiterung von § 8 VHB 2016 werden auch infolge eines Versicherungsfalles erforderliche Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung übernommen.
- Gebäudebeschädigungen bei Rettungsmaßnahmen
Mitversichert sind Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der versicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem versicherten Hausratschaden oder durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der versicherten Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder nach einer Beraubung entstanden sind.
- Kostenübernahme im Sachverständigenverfahren
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 EUR, so ersetzt der Versicherer 80 Prozent von den nach § 15 VHB 2016 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, maximal 10.000 EUR.
- Feuerlöschkosten
In Abänderung von § 31 Nr. 1 f) VHB 2016 gelten Feuerlöschkosten, die z. B. von der Feuerwehr oder anderer Institutionen, im Rahmen eines Versicherungsfalles geltend gemacht werden, mitversichert.
- Kosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte Sachen zu schützen.
- Mehrkosten infolge Preissteigerung
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
- Tierarztkosten
- In Erweiterung von § 8 VHB 2016 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung der in § 6 Nr. 2 ci) VHB 2016 genannten Haustiere, sofern sie unmittelbar durch einen Versicherungsfall verursacht wurden.
- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Kosten für Haustierbetreuung nach Versicherungsfall
Der Versicherer übernimmt die Kosten bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme für die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder ähnliche Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist.
Hausrat Einfach Besser
HR 32 Hausrat-Versicherungsbedingungen
- Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung im Schadenfall
- Abweichend von § 8 Nr. 3 VHB 2016 werden Kosten für Hotel oder ähnliche Unterbringung ohne zeitliche Begrenzung ersetzt.
- Die Tageshöchstentschädigung ist auf maximal 2,5 Promille der Versicherungssumme begrenzt.
- Die Kosten werden nur dann ersetzt, wenn es sich bei der versicherten Wohnung um den ständigen Wohnsitz des Versicherungsnehmers handelt.
- Lagerkosten
Abweichend von § 8 Nr. 4 VHB 2016 werden infolge eines Versicherungsfalles erforderliche Lagerkosten bis zu 12 Monaten übernommen.
- Rückreisekosten
- Der Versicherer ersetzt Mehrkosten, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadenort reist.
- Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden voraussichtlich 5.000 EUR übersteigt und die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Schadenort notwendig macht.
- Als Urlaubs-/Dienstreise gilt jede privat/geschäftlich veranlasste Abwesenheit des Versicherungsnehmers vom Versicherungsort von mindestens 4 Tagen, höchstens 6 Wochen.
- Mehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem benutzten Reisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadenort.
- Telefonkosten nach einem Einbruchdiebstahl
Wird nach einem Einbruchdiebstahl in die versicherte Wohnung das dort vorhandene Telefon von dem Täter benutzt, so ersetzt der Versicherer die dadurch angefallenen Telefonkosten bis zu einem Betrag von 1.000 EUR.
- Datenrettungskosten
- Versichert sind, abweichend von § 6 Nr. 4 g) VHB 2016, die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, zumindest auch für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
- Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
- Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält.
- Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
- Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme.
- Schlossänderungskosten für Gemeinschaftstüren
In Erweiterung von § 8 Nr. 5 VHB 2016 gelten auch Kosten für Schlossänderungen an Türen auf dem Versicherungsgrundstück bis 1.000 EUR versichert.
- Kostenpauschale
Ab einer Entschädigung in Höhe von 1.000 EUR erstatten wir Ihnen einen Pauschalbetrag in Höhe von 50 EUR.
- Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspeichern
In Erweiterung zu § 8 VHB 2016 sind die Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist, mitversichert. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
- Bewachungskosten
Notwendig werdende Bewachungskosten gemäß § 8 Nr. 6 VHB 2016 infolge eines versicherten Schadenereignisses sind mitversichert, soweit der Versicherungsnehmer diese Maßnahme für geboten halten durfte, um weitergehende Schäden zu vermeiden.
- Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
In Erweiterung von § 8 VHB 2016 werden auch infolge eines Versicherungsfalles erforderliche Umzugskosten bei Unbewohnbarkeit der versicherten Wohnung übernommen.
- Gebäudebeschädigungen bei Rettungsmaßnahmen
Mitversichert sind Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen, die im Bereich der versicherten Wohnung durch Rettungsmaßnahmen im Zusammenhang mit einem versicherten Hausratschaden oder durch Einbruchdiebstahl, Beraubung oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der versicherten Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch oder nach einer Beraubung entstanden sind.
- Kostenübernahme im Sachverständigenverfahren
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden 10.000 EUR, so ersetzt der Versicherer 80 Prozent von den nach § 15 VHB 2016 durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, maximal 10.000 EUR.
- Feuerlöschkosten
In Abänderung von § 31 Nr. 1 f) VHB 2016 gelten Feuerlöschkosten, die z. B. von der Feuerwehr oder anderer Institutionen, im Rahmen eines Versicherungsfalles geltend gemacht werden, mitversichert.
- Kosten für provisorische Maßnahmen
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte Sachen zu schützen.
- Mehrkosten infolge Preissteigerung
Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Mehrkosten infolge Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung. Veranlasst der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich die Wiederherstellung, sind die Mehrkosten nur im Umfang zu ersetzen, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung entstanden wären.
- Tierarztkosten
- In Erweiterung von § 8 VHB 2016 ersetzt der Versicherer die nachgewiesenen Kosten für die Behandlung der in § 6 Nr. 2 ci) VHB 2016 genannten Haustiere, sofern sie unmittelbar durch einen Versicherungsfall verursacht wurden.
- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Nutztiere und exotische Tiere.
- Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025