In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten hinsichtlich der Entschädigungsberechnung und der Unterversicherung folgende Regelungen:
- Ersetzt werden im Versicherungsfall bei
a) zerstörten oder abhandengekommenen Sachen der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
b) beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 1) bei Eintritt des Versicherungsfalles.
c) Wird durch den Schaden die Gebrauchsfähigkeit einer Sache nicht beeinträchtigt und ist dem Versicherungsnehmer die Nutzung ohne Reparatur zumutbar (so genannter Schönheitsschaden), so ist die Beeinträchtigung durch Zahlung des Betrags auszugleichen, der dem Minderwert entspricht.
- Restwerte
Restwerte werden in den Fällen von Nr. 1 angerechnet.
- Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
- Gesamtentschädigung, Kosten aufgrund Weisung
Die Entschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a)) einschließlich Vorsorgebetrag (siehe § 9 Nr. 2 b)) begrenzt.
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, so werden versicherte Kosten (siehe § 8) darüber hinaus bis zu 10 Prozent der Versicherungssumme (siehe § 9 Nr. 2 a) und b)) ersetzt.
- Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (siehe § 9 Nr. 2 a)) der versicherten Sachen (Unterversicherung) und ist kein Unterversicherungsverzicht vereinbart bzw. dieser nachträglich entfallen, wird die Entschädigung gemäß Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
- Versicherte Kosten
Versicherte Kosten nach § 8 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berücksichtigt.
Für die Entschädigungsberechnung versicherter Kosten (siehe § 8) gilt Nr. 5 entsprechend.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025