Im Rahmen der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten im Tarif Internetschutz nach Eintritt eines Schadens die folgenden Obliegenheiten:
• Nach dem Eintritt eines Schadenfalls muss die versicherte Person
- ROLAND Schutzbrief den Schaden unverzüglich anzeigen. Hierfür steht die in § 3, Allgemeiner Teil genannte Rufnummer an allen Tagen des Jahres während 24 Stunden zur Verfügung;
- sich mit ROLAND Schutzbrief darüber abstimmen, ob und welche Leistungen diese erbringt;
- den Schaden so gering wie möglich halten und die Weisungen beachten;
- ROLAND Schutzbrief jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen;
- ROLAND Schutzbrief bei der Geltendmachung der aufgrund ihrer Leistungen auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber Dritten unterstützen und ihr die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen
• Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, verlieren Sie den Versicherungsschutz, es sei denn die Obliegenheit wurde durch Sie weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des von Ihnen verursachten Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der uns obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben. Bei vorsätzlicher Verletzung behalten Sie in diesen Fällen den Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, unsere Interessen ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn Sie kein erhebliches Verschulden trifft.
• Sie haben uns jede Änderung der Anschrift mitzuteilen. Unterbleibt diese Mitteilung, genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte uns bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung.
HR 48 JurCyber Privat-Versicherungsbedingungen
Teil 3 – Sonstige Regelungen
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025