In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Fahrrad folgendes für Versicherungsfall; versicherte Personen; versicherte Fahrräder:
- Versicherungsfall liegt vor, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers gemäß Nr. 5 gegeben sind und
b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfall Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
Werden in den Fällen von Nr. 5, 1.2 oder 2.1 Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor Beauftragung dieser Leistungen informiert wurde, so bestimmt sich der Umfang der versicherten Leistung auf die hierfür in den vorgenannten Regelungen gesondert definierten Leistungsgrenzen.
- Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines mit dem Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief versicherten Fahrrades, welches durch die Haftpflichtkasse VVaG in den Gruppenvertrag einbezogen wurde.
- Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das im Rahmen der Hausratversicherung ein Fahrrad-Schutzbrief bei der Haftpflichtkasse besteht, sofern es weder gewerblich genutzt, noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Versicherungsfall liegt vor, wenn
a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers gemäß Nr. 5 gegeben sind und
b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person oder eine von ihr beauftragte Person beim Notfall Telefon tatsächlich geltend gemacht wird.
Werden in den Fällen von Nr. 5, 1.2 oder 2.1 Ansprüche auf die Übernahme von Kosten für Beistandsleistungen geltend gemacht, ohne dass der Versicherer vor Beauftragung dieser Leistungen informiert wurde, so bestimmt sich der Umfang der versicherten Leistung auf die hierfür in den vorgenannten Regelungen gesondert definierten Leistungsgrenzen.
- Versicherte Person ist jeder berechtigte Nutzer eines mit dem Haftpflichtkassen Fahrrad-Schutzbrief versicherten Fahrrades, welches durch die Haftpflichtkasse VVaG in den Gruppenvertrag einbezogen wurde.
- Versichertes Fahrrad ist jedes Fahrrad, für das im Rahmen der Hausratversicherung ein Fahrrad-Schutzbrief bei der Haftpflichtkasse besteht, sofern es weder gewerblich genutzt, noch versicherungs- oder zulassungspflichtig ist. Ebenfalls versichert sind mitgeführte Fahrrad-Anhänger, sofern diese nicht gewerblich genutzt werden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025