In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Erweiterte Vorsorge:
- Merkmale
a) Leistungen, die im vereinbarten Versicherungsvertrag nicht eingeschlossen, zum Zeitpunkt des Schadeneintritts jedoch Bestandteil eines anderen aktuell wählbaren Hausrattarifs am deutschen Markt sind, gelten im Schadenfall – entsprechend den Bedingungen des Mitbewerbers – grundsätzlich mitversichert. Diese Mitversicherung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in Deutschland zum Betrieb zugelassen;
Der leistungsstärkere Tarif ist allgemein zugänglich;
Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keinen Zusatzbeitrag;
Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang nach nicht bei der Haftpflichtkasse versicherbar – auch nicht gegen einen Zusatzbeitrag.
b) Entschädigungshöchstgrenzen richten sich nach den Summen, die ein anderer aktuell wählbarer Hausrattarif am deutschen Markt bietet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die versicherungsvertraglich als Höchstgrenze vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A, § 12 VHB 2016) bleiben unberührt.
- Pro-Aktive Schadenregulierung
Im Schadenfall recherchiert die Haftpflichtkasse, ob es einen unter 1.1.a) beschriebenen Hausrattarif gibt, welcher für das entsprechende Risiko (weitergehenden) Versicherungsschutz bietet. Verlaufen die Recherchen negativ, d.h. der Haftpflichtkasse ist kein Versicherer mit einem leistungsstärkeren Tarif bekannt, obliegt es dem Versicherungsnehmer, entsprechende Nachweise in Form von Versicherungsvertragsbedingungen zu erbringen.
- Ausschlüsse
Die Erweiterte Vorsorge gilt nicht für
a) Elementargefahren;
b) Glasbruch;
c) Fahrraddiebstahl;
d) Vorsatz;
e) berufliche und gewerbliche Risiken;
f) Assistance und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
h) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
i) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der unbenannten Gefahren oder der Allgefahrendeckung;
j) die Opferklausel.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Merkmale
a) Leistungen, die im vereinbarten Versicherungsvertrag nicht eingeschlossen, zum Zeitpunkt des Schadeneintritts jedoch Bestandteil eines anderen aktuell wählbaren Hausrattarifs am deutschen Markt sind, gelten im Schadenfall – entsprechend den Bedingungen des Mitbewerbers – grundsätzlich mitversichert. Diese Mitversicherung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Der Versicherer, der den leistungsstärkeren Tarif anbietet, ist in Deutschland zum Betrieb zugelassen;
Der leistungsstärkere Tarif ist allgemein zugänglich;
Der Versicherer erhebt für die entsprechenden Leistungen keinen Zusatzbeitrag;
Die entsprechenden Leistungen sind in ihrer Höhe oder ihrem Umfang nach nicht bei der Haftpflichtkasse versicherbar – auch nicht gegen einen Zusatzbeitrag.
b) Entschädigungshöchstgrenzen richten sich nach den Summen, die ein anderer aktuell wählbarer Hausrattarif am deutschen Markt bietet.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die versicherungsvertraglich als Höchstgrenze vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Die Regelungen zur Entschädigungsberechnung und Unterversicherung (Abschnitt A, § 12 VHB 2016) bleiben unberührt.
- Pro-Aktive Schadenregulierung
Im Schadenfall recherchiert die Haftpflichtkasse, ob es einen unter 1.1.a) beschriebenen Hausrattarif gibt, welcher für das entsprechende Risiko (weitergehenden) Versicherungsschutz bietet. Verlaufen die Recherchen negativ, d.h. der Haftpflichtkasse ist kein Versicherer mit einem leistungsstärkeren Tarif bekannt, obliegt es dem Versicherungsnehmer, entsprechende Nachweise in Form von Versicherungsvertragsbedingungen zu erbringen.
- Ausschlüsse
Die Erweiterte Vorsorge gilt nicht für
a) Elementargefahren;
b) Glasbruch;
c) Fahrraddiebstahl;
d) Vorsatz;
e) berufliche und gewerbliche Risiken;
f) Assistance und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen;
g) Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
h) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
i) Einschlüsse und/oder Leistungserweiterungen nach dem Prinzip der unbenannten Gefahren oder der Allgefahrendeckung;
j) die Opferklausel.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025