In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Elementarschäden:
C4. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Elementarschäden mitversichert
- Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen (siehe § 6 VHB 2016) durch Überschwemmung, witterungsbedingten Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser zerstört, beschädigt oder infolgedessen abhandenkommen.
- Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.
Dies gilt nur wenn,
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b) die Überflutung verursacht hat.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut.
- Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
- Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand;
b) oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder;
c) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
- Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
- Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
- Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
- Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
- Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
- Versicherungsschutz besteht für das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden an versicherten Sachen. Die Entschädigung ist begrenzt auf 3 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat bei derartigen Ereignissen von jedem entschädigungspflichtigen Schaden 250 EUR selbst zu tragen. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden gemäß Ziff. 2 und 3.
- Besondere Sicherheitsvorschriften: In Ergänzung der VHB 2016 hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind – sofern zumutbar – zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen und vorhandene Rückstausicherungen auf dem Versicherungsgrundstück frei und stets funktionsbereit zu halten.
- Vertragsabschluss:
Der Versicherungsschutz von Elementarschäden gem. Ziff. 1 beginnt einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frühestens zu dem im Antrag vereinbarten Versicherungsbeginn.
Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
- Selbstbeteiligung:
Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichtigen Schaden – ausgenommen Ziff. 10 – 10 % mind. 500 EUR höchstens 5.000 EUR zu tragen.
- Schäden durch unbenannte Gefahren
C5. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Schäden durch unbenannte Gefahren mitversichert
- Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis zerstört oder beschädigt werden (Sachschaden) oder infolgedessen abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen.
- Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) die nach dem zugrunde liegenden VHB 2016 versichert oder versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Ausschlüssen;
b) an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert;
c) durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen;
d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;
e) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
g) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
h) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen;
i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen.
- Nicht versicherte Sachen
Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten folgende Gegenstände nicht zu den versicherten Sachen:
a) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan, Balkonkraftwerke sowie Brillen und Kontaktlinsen;
b) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops);
c) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes;
d) Wallboxen.
- Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen, ausgenommen es gilt eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
C4. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Elementarschäden mitversichert
- Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die versicherten Sachen (siehe § 6 VHB 2016) durch Überschwemmung, witterungsbedingten Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser zerstört, beschädigt oder infolgedessen abhandenkommen.
- Überschwemmung ist eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser.
Dies gilt nur wenn,
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b) Witterungsniederschläge;
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b) die Überflutung verursacht hat.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Sturmflut.
- Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befinden, oder dessen zugehörigen Einrichtungen austritt.
- Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand;
b) oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder;
c) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
- Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.
- Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
- Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dächern.
- Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
- Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
- Versicherungsschutz besteht für das Eindringen von Regen- oder Schmelzwasser durch Gebäudeöffnungen und den hieraus entstandenen Schaden an versicherten Sachen. Die Entschädigung ist begrenzt auf 3 % der vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherungsnehmer hat bei derartigen Ereignissen von jedem entschädigungspflichtigen Schaden 250 EUR selbst zu tragen. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden gemäß Ziff. 2 und 3.
- Besondere Sicherheitsvorschriften: In Ergänzung der VHB 2016 hat der Versicherungsnehmer alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen. Insbesondere sind – sofern zumutbar – zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden wasserführende Anlagen und vorhandene Rückstausicherungen auf dem Versicherungsgrundstück frei und stets funktionsbereit zu halten.
- Vertragsabschluss:
Der Versicherungsschutz von Elementarschäden gem. Ziff. 1 beginnt einen Monat nach Antragseingang beim Versicherer, frühestens zu dem im Antrag vereinbarten Versicherungsbeginn.
Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestand und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.
- Selbstbeteiligung:
Der Versicherungsnehmer hat von jedem entschädigungspflichtigen Schaden – ausgenommen Ziff. 10 – 10 % mind. 500 EUR höchstens 5.000 EUR zu tragen.
- Schäden durch unbenannte Gefahren
C5. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Schäden durch unbenannte Gefahren mitversichert
- Versicherungsfall
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ein unvorhergesehenes Schadenereignis zerstört oder beschädigt werden (Sachschaden) oder infolgedessen abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schadenereignisse, die der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant weder vorhergesehen hat noch hätte vorhersehen müssen.
- Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden
a) die nach dem zugrunde liegenden VHB 2016 versichert oder versicherbar sind, einschließlich den dort benannten Ausschlüssen;
b) an und durch Haustiere; Folgeschäden sind jedoch versichert;
c) durch Abnutzung, Verschleiß, Alterung, Rost, Schimmel, Fäulnis, Insekten, Schädlinge oder durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit versicherter Sachen;
d) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bekannt sein mussten;
e) durch fehlerhafte Konstruktion, Planung oder Instandhaltung versicherter Sachen;
f) durch Baumaßnahmen (auch Renovierung oder Restaurierung) auf dem Versicherungsgrundstück;
g) durch Bedienung, Bearbeitung, Gebrauch, Reinigung, Reparatur oder Wartung, bestimmungswidrigen Gebrauch oder übermäßige Beanspruchung;
h) durch die allmähliche Einwirkung, z. B. von Chemikalien, Feuchtigkeit, Staub, Strahlen oder Temperaturen;
i) die nicht die Gebrauchs- oder Funktionsfähigkeit der versicherten Sache beeinträchtigen (z. B. Kratzer, Schrammen, Lack- oder ähnliche Schönheitsschäden);
j) durch einfachen Diebstahl, Verlieren, Stehen- oder Liegenlassen, Unterschlagung oder Veruntreuung versicherter Sachen.
- Nicht versicherte Sachen
Im Rahmen der unbenannten Gefahren gelten folgende Gegenstände nicht zu den versicherten Sachen:
a) Sachen aus Glas, Keramik, Porzellan, Balkonkraftwerke sowie Brillen und Kontaktlinsen;
b) mobile elektronische Geräte (z. B. Mobiltelefone oder Laptops);
c) Sportgeräte, Fahrräder und Fahrradanhänger außerhalb des Versicherungsortes;
d) Wallboxen.
- Selbstbeteiligung
Der Versicherungsnehmer hat je Versicherungsfall eine Selbstbeteiligung von 250 EUR zu tragen, ausgenommen es gilt eine höhere Selbstbeteiligung vereinbart.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025