In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Regelungen hinsichtlich der Beitragsanpassung:
- Grundsatz
Bei der Beitragsanpassung überprüfen wir einmal im Kalenderjahr die Angemessenheit der Beiträge von bestehenden Versicherungsverträgen (Neukalkulation).
- Beitragsanpassungsklausel
a) Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung unseres Versicherungsbestands berücksichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung. Falls unternehmenseigene Statistiken und Berechnungen keine ausreichend sichere Grundlage bieten berücksichtigen wir auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind bspw. die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V..
b) Ergibt die Überprüfung, dass der kalkulierte Schaden- und Kostenbedarf niedriger ist als bisher angenommen, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. Übersteigt der Schaden- und Kostenbedarf jedoch die bisherige Kalkulation, sind wir berechtigt, den Beitrag um den entsprechenden Differenzbetrag zu erhöhen.
c) Eine Anpassung der Beiträge darf nicht zur Erhöhung des Gewinnansatzes führen. Außerdem bleiben individuell vereinbarte Zuschläge und Abschläge unberührt.
d) Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Hauptfälligkeit wirksam. Im Falle einer Beitragserhöhung wird diese nur wirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer mindestens einen Monat im Voraus mitgeteilt wird.
e) Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung wirksam.
f) Die bedingungsgemäße Anpassung der Versicherungssumme gemäß § 9 Nr. 3 VHB 2016 bleibt von diesen Bestimmungen unberührt.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025