In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Glasbruch:
C3. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Schäden durch Glasbruch mitversichert
- Versichert gelten
a) Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude oder Nebengebäuden auf dem Versicherungsgrundstück fest verbunden sind;
b) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff der Wohnungseinrichtung;
c) Aquarien und Terrarien aus Glas;
d) Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff;
e) Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik/Elektronik.
- Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
a) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
b) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Fall eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z. B. Glasmöbel);
c) Photovoltaik-/Solarmodule;
d) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
e) Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen;
f) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones).
- Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen;
b) Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
- Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
- Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziff. 3 durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
C3. In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Schäden durch Glasbruch mitversichert
- Versichert gelten
a) Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude oder Nebengebäuden auf dem Versicherungsgrundstück fest verbunden sind;
b) Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunststoff der Wohnungseinrichtung;
c) Aquarien und Terrarien aus Glas;
d) Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff;
e) Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik/Elektronik.
- Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
a) Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
b) Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Fall eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z. B. Glasmöbel);
c) Photovoltaik-/Solarmodule;
d) Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
e) Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen;
f) Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten und Monitoren, Displays von Tablets und Smartphones).
- Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
- Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
a) Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen;
b) Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
- Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
- Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziff. 3 durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025