In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Komplett folgendes für Sicherheitsvorschriften:
In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
- Ziff. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
- Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Ziff. 1 oder Ziff. 2, ist der Versicherer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
- Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
- Sicherungsvereinbarungen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nachstehend aufgeführte Sicherungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versicherungsvertrages anzubringen:
- Außen-/Wohnungsabschlusstüren
Zylinderschloss mit mind. fünf Stiftzuhaltungen, bündig mit Sicherheitsbeschlag oder Sicherheitsrosette von innen verschraubt oder Zuhaltungsschloss mit mind. sechs Zuhaltungen.
- Kellerfenster/-schächte bei Einfamilienhäusern
Abschließbare Stahlgitterfenster, verankerte Kellerroste, Gitter oder Innenblende mit Sperre.
- Die im Versicherungsschein näher bezeichnete Maßnahme
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent, wenn Schäden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind.
Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
In Erweiterung zu den VHB 2016 gelten – falls vereinbart –
- Für die Zeit, in der sich niemand berechtigt in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
- Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten; Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
- Ziff. 1 findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
- Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine der Obliegenheiten gemäß Ziff. 1 oder Ziff. 2, ist der Versicherer nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
- Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
- Sicherungsvereinbarungen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nachstehend aufgeführte Sicherungen innerhalb eines Monats nach Abschluss des Versicherungsvertrages anzubringen:
- Außen-/Wohnungsabschlusstüren
Zylinderschloss mit mind. fünf Stiftzuhaltungen, bündig mit Sicherheitsbeschlag oder Sicherheitsrosette von innen verschraubt oder Zuhaltungsschloss mit mind. sechs Zuhaltungen.
- Kellerfenster/-schächte bei Einfamilienhäusern
Abschließbare Stahlgitterfenster, verankerte Kellerroste, Gitter oder Innenblende mit Sperre.
- Die im Versicherungsschein näher bezeichnete Maßnahme
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent, wenn Schäden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind.
Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025