In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Besser folgendes für Feuer:
- Rauch, Ruß, Verpuffung
In Erweiterung von § 2 VHB 2016 sind Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung mitversichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
- Seng- und Schmorschäden
Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2016 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
- Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
In Erweiterung von § 2 Nr. 3 Satz 2 VHB 2016 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
- Fahrzeuganprall
In Erweiterung von § 2 Nr. 1 d) VHB 2016 sind Schäden durch Anprall eines sonstigen Fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung mitversichert.
Es besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nicht vom Versicherungsnehmer betrieben wurde.
- Nutzwärmeschäden
In Ergänzung zu § 2 VHB 2016 sind auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
- Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
Zu § 2 VHB 2016 gilt: Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
- Überschallknall
In Erweiterung von § 2 VHB 2016 sind Schäden durch Überschallknall mitversichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Rauch, Ruß, Verpuffung
In Erweiterung von § 2 VHB 2016 sind Schäden durch Rauch, Ruß und Verpuffung mitversichert. Nicht versichert sind Schäden, die durch dauernde Einwirkung des Rauches entstehen.
- Seng- und Schmorschäden
Abweichend von § 2 Nr. 6 b) VHB 2016 leistet der Versicherer auch Entschädigung für Seng- und Schmorschäden, die nicht durch einen Brand entstanden sind. Seng- oder Schmorschäden sind Schäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder einer Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat.
- Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
In Erweiterung von § 2 Nr. 3 Satz 2 VHB 2016 leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
- Fahrzeuganprall
In Erweiterung von § 2 Nr. 1 d) VHB 2016 sind Schäden durch Anprall eines sonstigen Fahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung mitversichert.
Es besteht nur Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug nicht vom Versicherungsnehmer betrieben wurde.
- Nutzwärmeschäden
In Ergänzung zu § 2 VHB 2016 sind auch Brandschäden mitversichert, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. Dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird.
- Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen
Zu § 2 VHB 2016 gilt: Mitversichert sind Explosionsschäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
- Überschallknall
In Erweiterung von § 2 VHB 2016 sind Schäden durch Überschallknall mitversichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025