In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gelten für die Außenversicherung die folgenden Bestimmungen:
- Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Versicherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder die deren Gebrauch dienen, sind weltweit auch versichert, solange sie sich vorübergehend außerhalb des Versicherungsortes befinden. Zeiträume von mehr als drei Monaten gelten nicht als vorübergehend.
- Unselbstständiger Hausstand
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person vorübergehend länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versicherungsschutz nur während der Ausbildung, einem freiwilligen Wehrdienst oder einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z. B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange als vorübergehend im Sinne der Nr. 1, bis ein eigener Hausstand gründet wird.
- Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die in § 3 Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sein.
- Raub
Bei Raub (siehe § 3 Nr. 4) besteht Außenversicherungsschutz gemäß Nr. 1; in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll. Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
- Sturm und Hagel
Für Sturm- und Hagelschäden besteht Außenversicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden.
- Entschädigungsgrenzen
a) Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf 10.000 EUR, begrenzt.
b) Für Wertsachen (auch Bargeld) gelten zusätzlich Entschädigungsgrenzen (siehe § 13).
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025