In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt im Tarif Einfach Besser folgendes für Versicherungsort:
- Sachen in Bankschließfächern
Versicherte Sachen in Bankschließfächern, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, sind bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme gegen die versicherten Gefahren mitversichert. Diese Deckung besteht subsidiär zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber der verwahrenden Bank.
- Erweiterte Außenversicherung
- Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2016 gelten Zeiträume von mehr als 12 Monaten als nicht vorübergehend.
- In Abänderung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2016 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 100 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
- Gewerblich genutzte Räume
In Erweiterung zu § 6 Nr. 3 a) und 3 b) VHB 2016 gehören ausschließlich beruflich und gewerblich genutzte Räume zur Wohnung, auch wenn diese über einen weiteren oder separaten Eingang zu betreten sind. Voraussetzung ist, dass sich die Räume auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung für versicherte Sachen in diesen Räumen ist begrenzt auf 20.000 EUR.
- Garagen am Wohnort
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 b) VHB 2016 werden auch privat genutzte Garagen dem Versicherungsort hinzugerechnet, soweit sich diese am Wohnort (politische Gemeinde) des Versicherungsnehmers befinden.
- Sachen in vermieteter Einliegerwohnung
- In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2016 gehört die vermietete Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum Versicherungsort. Die Wohnfläche der Einliegerwohnung ist bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen.
- Versicherte Sachen innerhalb der Einliegerwohnung sind explizit im Versicherungsschein zu nennen.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Hausrat von Mietern und Untermietern gemäß § 6 Nr. 4 e) VHB 2016, sowie für fremdes Eigentum gemäß § 6 Nr. 2 cd) VHB 2016 in der Einliegerwohnung.
- Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) und Hotelkosten gemäß § 8 Nr. 3 VHB 2016 und B1.14.2 sind nicht versichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
- Sachen in Bankschließfächern
Versicherte Sachen in Bankschließfächern, die sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befinden, sind bis zu 100 Prozent der Versicherungssumme gegen die versicherten Gefahren mitversichert. Diese Deckung besteht subsidiär zu einem Schadenersatzanspruch gegenüber der verwahrenden Bank.
- Erweiterte Außenversicherung
- Abweichend von § 7 Nr. 1 VHB 2016 gelten Zeiträume von mehr als 12 Monaten als nicht vorübergehend.
- In Abänderung von § 7 Nr. 6 a) VHB 2016 ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf 100 Prozent der Versicherungssumme begrenzt.
- Gewerblich genutzte Räume
In Erweiterung zu § 6 Nr. 3 a) und 3 b) VHB 2016 gehören ausschließlich beruflich und gewerblich genutzte Räume zur Wohnung, auch wenn diese über einen weiteren oder separaten Eingang zu betreten sind. Voraussetzung ist, dass sich die Räume auf dem Versicherungsgrundstück befinden. Die Entschädigung für versicherte Sachen in diesen Räumen ist begrenzt auf 20.000 EUR.
- Garagen am Wohnort
In Erweiterung von § 6 Nr. 3 b) VHB 2016 werden auch privat genutzte Garagen dem Versicherungsort hinzugerechnet, soweit sich diese am Wohnort (politische Gemeinde) des Versicherungsnehmers befinden.
- Sachen in vermieteter Einliegerwohnung
- In Erweiterung von § 6 Nr. 3 VHB 2016 gehört die vermietete Einliegerwohnung im selbstbewohnten Einfamilienhaus zum Versicherungsort. Die Wohnfläche der Einliegerwohnung ist bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen.
- Versicherte Sachen innerhalb der Einliegerwohnung sind explizit im Versicherungsschein zu nennen.
- Kein Versicherungsschutz besteht für Hausrat von Mietern und Untermietern gemäß § 6 Nr. 4 e) VHB 2016, sowie für fremdes Eigentum gemäß § 6 Nr. 2 cd) VHB 2016 in der Einliegerwohnung.
- Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a) und Hotelkosten gemäß § 8 Nr. 3 VHB 2016 und B1.14.2 sind nicht versichert.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025