In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Eltern haften für Schäden ihrer minderjährigen Kinder, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenn ein Schaden eintritt und die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde, ist die Aufsichtsperson für diesen Schaden nicht ersatzpflichtig (§ 832 BGB).
Beispiele
1.) Die dreijährige Marion fährt mit ihrem Dreirad auf dem Marktplatz eine ältere Dame um. Frau Timm, die Mutter von Marion, ist nicht in der Nähe, als das passiert. Sie sitzt beim gemütlichen Plausch mit ihrer Freundin im Café am Marktplatz und verletzt hierdurch ihre Aufsichtspflicht. Infolgedessen bekommt die Geschädigte eine Entschädigung für ihre erlittenen Verletzungen von der aktuellen Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse von Frau Timm.
2.) Der fünfjährige Kevin fährt in Begleitung seiner Mutter, Frau Kroll, mit dem Rad und beschädigt dabei das Auto des Nachbarn. Eine Haftung des Kindes besteht nicht und die Mutter hat in diesem Fall ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Der Nachbar macht Schadenersatzanspruch geltend. Die aktuelle Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse von Frau Kroll bietet Versicherungsschutz in Form der Abwehr unberechtiger Ansprüche.