Die Leistungspflicht des Versicherers umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage und neben der Regulierung berechtigter auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse übernimmt somit ggf. auch eine „passive“ Rechtsschutzfunktion.
Beispiel
Gegen Frau Schmidt werden Schadenersatzansprüche für einen Schaden geltend gemacht, den sie mangels Haftung nicht zu verantworten hat. Die Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse betreibt im Interesse der Versicherungsnehmerin die Abwehr der unberechtigten Ansprüche – falls erforderlich auch vor Gericht.