Die Ausfalldeckung der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse bietet dem Versicherungsnehmer Schutz für den Fall, dass ihm selbst ein Haftpflichtschaden zugefügt wird und der Schädiger weder eine eigene Privathaftpflicht hat, die dem Geschädigten den entstandenen Schaden ersetzt, noch selbst dafür aufkommen kann, da er mittellos ist. Die Ausfalldeckung übernimmt bei Vorlage eines rechtskräftigen, vollstreckbaren Titels den Schaden, den der Versicherungsnehmer sonst selbst tragen müsste.
Neben „typischen“ Privat-Haftpflichtschäden befasst sich die Ausfalldeckung auch mit Schadenersatzansprüchen, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder -hüter entstanden sind oder vorsätzlich herbeigeführt wurden. Im Rahmen der Ausfalldeckung umfasst die aktuelle Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse auch Schäden aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Halter oder Führer eines Kfz.
Beispiele
1.) Frau Hansen wird beim Überqueren der Straße von einem Fahrzeug angefahren und erleidet schlimme Verletzungen. Aufgrund nicht gezahlter Versicherungsbeiträge ist das Kfz zum Schadenzeitpunkt nicht mehr versichert und der Schädiger verfügt über keinerlei finanzielle Mittel, um für den entstandenen Schaden aufzukommen.
2.) Herr Bögner ist mit seinem Fahrrad unterwegs, als ihm plötzlich ein Pudel ins Rad rennt. Dadurch stürzt er schwer und erleidet komplizierte Kopfverletzungen. Der Halter des Hundes hatte das Tier weder versichert noch verfügt er über finanzielle Mittel, um für den entstandenen Schaden in Höhe von 50.000 EUR aufzukommen.
In den vorgenannten Beispielen konnten von den Versicherungsnehmernn zwar rechtskräftige Gerichtsurteile und Vollstreckungsbescheide erstritten werden. Da die Schädiger aber mittellos sind, einer sogar private Insolvenz angemeldet hat und auch kein Versicherungsschutz über eine Haftpflichtversicherung besteht, hätten die Versicherungsnehmer ohne die Ausfalldeckung im Rahmen der aktuellen Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse die Kosten selbst tragen müssen. So kommt ihre Versicherung für sie auf.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: Besondere Bedingungen A. IV. Ziff. 11
Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt Folgendes:
1. Die Haftpflichtkasse gewährt dem VN und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger festgestellt worden sind und nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages.
In Erweiterung dieses Versicherungsschutzes besteht auch Versicherungsschutz für im Rahmen des vorgenannten Deckungsumfangs versicherte Schadenersatzansprüche, denen abweichend von Ziffer 7.1 AHB ein vorsätzliches Handeln des Schädigers zugrunde liegt; für Schadenersatzansprüche aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers als Tierhalter oder Tierhüter entstanden sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung, Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs sowie für Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Nicht versichert sind Forderungsausfälle aus Schäden, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Ausgeschlossen bleiben außerdem Forderungsausfälle, die der Schädiger im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
2. Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher, der ausweislich des rechtskräftig vollstreckbaren Urteils vom VN bzw. der/den mitversicherten Person/en wegen eines Haftpflichtschadens auf Leistung von Schadenersatz in Anspruch genommen wurde.
3.Versicherungsschutz besteht im Rahmen der zum Vertrag vereinbarten Versicherungssummen.
4. Der VN erhält die Entschädigungsleistung auf Antrag. Er hat der Haftpflichtkasse eine Schadenanzeige zuzusenden. Er ist verpflichtet, wahrheitsgemäße und ausführliche Angaben zum Haftpflichtschaden zu machen und alle Tatumstände, welche auf den Haftpflichtschaden Bezug nehmen, mitzuteilen. Die Haftpflichtkasse kann den VN auffordern, weitere für die Beurteilung des Haftpflichtschadens erhebliche Schriftstücke einzusenden.
5. Die Leistungspflicht der Haftpflichtkasse tritt ein, wenn der VN und/oder die mitversicherte/n Person/en gegen den Dritten vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Liechtensteins oder Islands ein rechtskräftig vollstreckbares Urteil wegen eines Haftpflichtschadens erstritten haben und Vollstreckungsversuche gescheitert sind.
a) Rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil im Sinne dieser Bedingungen ist auch ein Versäumnis- oder Anerkennungsurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder gerichtlicher vollstreckungsfähiger Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, dass sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft.
b) Vollstreckungsversuche sind gescheitert, wenn der VN nachweist, dass eine Zwangsvollstreckung (Sach- oder For- derungspfändung) nicht oder nicht zur vollen Befriedigung des Schadenersatzanspruchs geführt hat oder eine selbst teilweise Befriedigung wegen nachgewiesener Umstände aussichtslos erscheint, zum Beispiel weil der Dritte die Ver- mögensauskunft im Rahmen der Zwangsvollstreckung abgegeben hat oder im Schuldnerverzeichnis des örtlichen Amtsgerichts geführt wird.
6. Zum Nachweis der gescheiterten Vollstreckung hat der VN der Haftpflichtkasse das Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers vorzulegen, aus dem sich die Erfolglosigkeit (Fruchtlosigkeit) der Zwangsvollstreckung ergibt.
7. Die Haftpflichtkasse ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn der Nachweis der gescheiterten Vollstreckung erbracht ist.
8. Nicht versichert sind Ansprüche des VN beziehungsweise der versicherten Person/en, für die ein Sozialversicherungsträger beziehungsweise Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist.
9. Leistungen aus einer für den VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en bestehenden Schadenversicherung (zum Beispiel Hausratversicherung) oder für den Dritten bestehenden Privat- Haftpflicht- bzw. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sind zunächst geltend zu machen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des VN bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet die Haftpflichtkasse nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
10. Der VN beziehungsweise die versicherte/n Person/en ist/sind verpflichtet, seine/ihre Ansprüche gegen den Dritten bei der Regulierung des Schadens in Höhe der Entschädigungsleistung an die Haftpflichtkasse abzutreten. Hierfür ist eine gesonderte Abtretungserklärung abzugeben.