Kommt es im Rahmen einer Gefälligkeitshandlung durch den Versicherungsnehmer zu einer Schädigung, so gilt aufgrund der Rechtsprechung in der Regel kein Haftungsausschluss für verursachte Schäden, wenn ein Privathaftpficht-Vertrag besteht. Somit verzichtet die Private Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.
Beispiel
Lisa bittet ihren Freund Peter, den Versicherungsnehmer, ihr beim Umzug zu helfen. Als Peter den Fernseher nach unten tragen will, verliert er auf der Treppe das Gleichgewicht und lässt das Gerät fallen, um sich selbst abzufangen. Die Haftpflichtkasse übernimmt die Schadenregulierung.
Der Versicherer verzichtet im Schadenfall auf den Einwand, dass es sich um einen Schaden aus einem Gefälligkeitsverhältnis handelt.