In der Privathaftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse erstreckt sich der gleichartige Versicherungsschutz (abhängig von der gewählten Tarifvariante) auch auf folgende Personen:
- Ehegatte & eingetragener Lebenspartner oder
- der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
- Minderjährige Kinder - auch Stief-, Adoptiv- & Pflegekinder
- Volljährige Kinder bis zum Ende der beruflichen Erstausbildung
- In häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende & dort polizeilich gemeldete, unverheiratete Personen (auch Kinder nach Ende der Berufsausbildung)
- Eltern & Großeltern, wenn Sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einem Altenpflegeheim leben
Mitversichert ist
1. die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
a) des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des VN;
b) ihrer minderjährigen Kinder (auch Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder);
c) ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
• wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
• wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet
(nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch
nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die
Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz
für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
d) aller in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden und dort polizeilich gemeldeten unverheirateten, nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Le- bensgemeinschaft lebenden Personen, z. B. Au-pair, Austauschschüler (außer Wohngemeinschaften); hierunter fallen auch Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder des unter A. II. Ziff. 1 a) und e) aufgeführten Personenkreises mit geistiger/körperlicher Behinderung, dies gilt auch, wenn die Kinder dauerhaft in einer Behinderten- / Pflegeeinrichtung leben); darüber hinaus von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten lebenden Eltern bzw. Großeltern des Versicherten oder des Ehegatten. Die Mitversicherung des letztgenannten Personenkreises gilt auch bzw. erlischt nicht, wenn die mitversicherten Personen in einem Altenpflegeheim leben;
e) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem VN lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend A. II. Ziff. 1 b) oder c), gemäß den nachfolgenden Voraussetzungen:
-
Der VN und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
-
Der mitversicherte Partner muss beim VN polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt sein.
-
Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des VN sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem VN und dem Partner.
- Im Falle des Todes des VN gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder A. IV. Ziff. 5 sinngemäß.
Zu den vorgenannten Sätzen a) bis e) gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den VN mit Ausnahme der nach §116Abs.1SGBX und §86VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern wegen Personenschäden.
Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen
untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
Darüber hinaus gelten, abweichend von Ziff. 7.4 und 7.5 AHB und in Ergänzung zu Ziff. 27 AHB, gesetzliche Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander mitversichert, soweit es sich um Personenschäden handelt.
Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig
geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet
haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin,
mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem
Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend;
2. die gesetzliche Haftpflicht der im Haushalt des VN beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
3. die gesetzliche Haftpflicht von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes richten sich nach dem Deckungsumfang dieses Vertrages. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.