Im Rahmen der elterlichen Privat-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mitversichert, wenn sie unverheiratet, nicht in einer eingetragenen und/oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft leben und alleinstehend sind, solange sie mit dem VN in häuslicher Gemeinschaft leben und dort polizeilich gemeldet sind. Diese Mitversicherung gilt ohne Altersbegrenzung und ohne Beachtung der Schulausbildung bzw. beruflichen Tätigkeit.
Darüber hinaus gilt für volljährige unverheiratete und nicht in einer eingetragenen und/oder eheähnlichen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder): Hier wird die Berufsausbildung geprüft (siehe Schaubild).
Nachfolgend noch eine kurze Anmerkung zu dieser Mitversicherungsmöglichkeit: Voraussetzung ist dass sich diese volljährigen Kinder noch in einer Schul- oder anschließenden Berufsausbildung (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor und unmittelbar angeschlossenem Master) befinden. Auch bei dieser Möglichkeit der Mitversicherung gilt keine Altersbegrenzung. Es ist auch nicht erforderlich, dass diese mitversicherten Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
Berufspraktikum |
besteht ein direkter Zusammenhang mit der Ausbildung > Mitversicherung |
Unterbrechungs- bzw. Wartezeit, nach Beendigung der Schul- /beruflichen Erstausbildung). |
Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr |
gelegentliches Arbeiten bzw. die Annahme eines „Übergangsjobs“ oder die Ableistung eines Praktikums innerhalb dieser Wartezeit |
Wenn man für Schul- und Berufsausbildung weiterhin den Begriff eines im Prinzip „ununterbrochenen Ganzen“ verwenden kann > Mitversicherung, |
Arbeitslosigkeit im Anschluß der Ausbildung |
Mitversicherung maximal bis zu einem Jahr |
Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst, freiwilliges soziales Jahr. |
Mitversicherung analog Grundwehr- oder Zivildienst |
Wechsel vor Abschluß des Studiums/der Lehre |
Abgebrochene Lehre bzw. abge- brochenes Studium müssen unmittelbar - innerhalb max. eines Jahres - aneinander anschließen. |
Berufs- oder Zeitsoldat |
keine Mitversicherung |
Fortbildung/Referendarzeit |
keine Mitversicherung |