Die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements ist in der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse mitversichert. Hierunter fällt z. B. die Mitarbeit
- in der Kranken- und Altenpflege
- in der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund.
Beispiel
Der ehrenamtlich für die Kirche als Seelsorger tätige Herr Clausen beschädigt während eines Krankenbesuchs durch unsachgemäße Handhabung ein Krankenbett. Das Krankenhaus, als Geschädigter, fordert Ersatz für den entstandenen Schaden. Herrn Clausens Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse kümmert sich darum.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBR A. IV. Ziff. 16
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus einer nicht hoheitlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder unentgeltlichen Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen Engagements.
Hierunter fallen z. B. die Mitarbeit
- in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen und Jugendarbeit;
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden;
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag (z. B. Vereins- oder Betriebs-Haftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von
a) öffentlichen/hoheitlichen Ehrenämtern wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehöriger der freiwilligen Feuerwehr;
b) wirtschaftlichen/sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson nach § 40 SGB IV, beruflicher
Betreuer nach § 1897 (6) BGB.