In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gelten ab der Produktlinie PHV Einfach Besser inklusive Erweiterungsmöglichkeit Plus aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (Ziff. 1.1. AHB) anderweitig versicherbare Haftungsansprüche, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflicht-Versicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre, der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich und der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist.
Es gelten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (Ziff. 1.1. AHB) anderweitig versicherbare Haftungsansprüche, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, jedoch durch einen anderweitigen Tarif zur privaten Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert. Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre, der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich und der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist.
Ein Leistungsanspruch aus dem Erweiterten Vorsorgeschutz besteht nur dann, wenn auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind.
Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz obliegt dem Versicherungsnehmer.
Die maximale Versicherungssumme für derartige Versicherungsleistungen richtet sich nach den bei der Haftpflichtkasse vereinbarten Versicherungssummen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung über die bei der Haftpflichtkasse für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssummen hinaus ist nicht möglich.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
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im Ausland vorkommende Schadenereignisse (siehe Ziff.7.9. AHB)
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berufliche und gewerbliche Risiken (siehe A. I. dieser Bedingungen – z.B. Berufs-, Betriebs- und Dienst-Haftpflichtversicherung)
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die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (siehe Ziff. 1.1 AHB)
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Vorsatz (siehe Ziff. 7.1 AHB)
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vertragliche Haftung (siehe Ziff. 7.3 AHB und Ziff. 1.2 AHB)
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Eigenschäden (siehe Ziff. 7.4 (1) AHB)
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Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,Luft- oder Wasserfahrzeugen (siehe Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB)
Spezielle Regelungen innerhalb der BBR zur PHV Einfach, Abschnitt A. und B., gehen diesen Ausschlüssen vor.
Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen (AHB und BBR) bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.