Der Gesetzgeber sieht gemäß § 249 Abs. 1 BGB vor: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Privat-Haftpflichtversicherer ersetzen daher vor allem bei Sachschäden in der Regel den sogenannten „Zeitwert“.
In der Produktlinie PHV Einfach Komplett der aktuellen Privathaftpflicht-Versicherung leistet die Haftpflichtkasse auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz zum Neuwert bis maximal 2.500 EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett gilt eine Neuwertentschädigung über die gesetzliche Haftpflicht hinaus bis 5.000 € (zusätzlich 20% bei nachhaltiger Neuanschaffung).
Beispiel 1
Herr Brühl ist bei seinem Bekannten zu Gast. Durch wortreiches Gestikulieren stößt er ein Tablett mit offenen Rotweinflaschen um, deren Inhalt sich großflächig auf die weiße Stoffcouch des Gastgebers ergießt. Obwohl sich der Schadenersatzanspruch des Geschädigten nach den gesetzlichen Bestimmungen im Haftpflichtrecht auf den Zeitwert beschränkt, reguliert die Haftpflichtkasse auf Wunsch des Versicherungsnehmers den Neuwert der Couch im Rahmen der PHV Einfach Komplett der Haftpflichtkasse.
Beispiel 2
Frau Winkler zerstört bei einem Besuch bei Bekannten aus Unachtsamkeit die Wohnzimmerlampe. Die Haftpflichtkasse reguliert auf Wunsch von Frau Winkler im Rahmen der PHV Einfach Komplett nicht nur den Zeitwert, den der Geschädigte nach den gesetzlichen Vorschriften lediglich beanspru- chen kann, sondern den Neuwert der Lampe.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: BBR C. Ziff. 2
Im Tarif Einfach Komplett gilt folgende Regelung zur Neuwertentschädigung:
Der Versicherer leistet auf Wunsch des VN für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert. Die Höchstentschädigung ist auf 2.500 EUR je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. Mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbare Computersysteme (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparate
- tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art