In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt:
Die in den AHB geregelte Vorsorgeversicherung tritt für neue Risiken ein, die nach Abschluss des Vertrages während der Laufzeit neu entstehen. Mit Erhalt der nächsten Beitragsrechnung wird der Versicherungsnehmer aufgefordert, neue Risiken anzuzeigen, die innerhalb der letzten Versicherungsperiode hinzugekommen sind. Wenn nötig, ist dann eine Haftpflicht-Versicherung für die neuen Risiken abzuschließen. In Erweiterung der AHB-Regelung (Ziff. 4.2 AHB) gelten in der Privat- haftpflicht-Versicherung der Haftpflichtkasse die vereinbarten Versicherungssummen auch für diese Vorsorgeversicherung, maximal bis 10 Mio. EUR.
Beispiel
Herr Lutz hat bei der Haftpflichtkasse eine Privathaftpflicht-Versicherung. Nach Erhalt der letzten Beitragsrechnung schafft er sich einen Hund an. Über die Vorsorgeversicherung genießt Herr Lutz automatisch Versicherungsschutz entsprechend den der Vorsorgeversicherung zugrunde liegenden Bestimmungen.
1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats
anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die
rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für
das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen,
dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung
und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist
noch nicht verstrichen war. - Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung
über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem
Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab
dessen Entstehung.
2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR pauschal für Personen- und Sachschäden
und – soweit vereinbart – 100.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungsschein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
- aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-,
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; - aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind.