In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse besteht für den erlaubten privaten Besitz und den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen sowie von Munition und Geschossen Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch beim Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen.
Beispiel
Herr Maschke ist Sportschütze. Beim Reinigen seiner Pistole löst sich ein Schuss, da er eine in der Waffe verbliebene Kugel übersehen hat. Glücklicherweise kommt keine Person zu Schaden. Der Querschläger ist aber durch das Fenster in ein vor dem Haus parkendes Fahrzeug eingeschlagen. Dessen Besitzer verlangt Schadenersatz von Herrn Maschke. Seine Privathaftpflicht-Versicherung bei der Haftpflichtkasse übernimmt die Regulierung.