In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
- Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche
aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. - Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten
und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
-
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
- Ansprüche der Versicherten untereinander
- Ausgeschlossen sind Ansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten Personen gegen die
mitversicherten Personen,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der
vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche
- Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von
wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
-
- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die
durch ein familienähnliches, auf längere
Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern
und Kinder miteinander verbunden sind).
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder
- (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer
eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; - (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; - (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der
Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; - (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
- Die Ausschlüsse unter (2) bis (6) gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben
- Verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
-
- Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des
Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
- Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
- Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
-
- Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. - Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für
Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die
Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
- Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
- Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
-
- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
resultieren, - (2) Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm
gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. - In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- (1) Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers
- Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
-
- Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
- Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines
Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des
Fahrzeugs verursacht wurden. - Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner
- Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines