In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftpflichtasse gilt, dass der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden darf. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Beiträge in diesem Abschnitt
- Abtretung / Private Haftpflichtversicherung
- Abwasser / Rückstau / Private Haftpflichtversicherung
- Abwasserschaden / Private Haftpflichtversicherung
- Abwehr unberechtigter Ansprüche / Private Haftpflichtversicherung
- Abweichungen gegenüber den Versicherungsbedingungen / Private Haftpflichtversicherung
- Allmählichkeitsschäden / Private Haftpflichtversicherung
- Anbau und Umbau an Immobilien / Private Haftpflichtversicherung
- Anzeigepflicht / Private Haftpflichtversicherung
- Asbestschäden / Private Haftpflichtversicherung
- Aufstockung / Exzedenten-Deckung / Private Haftpflichtversicherung