In der Privaten Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt:
1. Gegenstand der Versicherung:
1.1 Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden als Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des VN für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden) – Restrisiko – mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus Verwendung dieser gelagerten Stoffe.
1.2 Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden
a) als Inhaber eines Heizöltanks (Batterietanks gelten als ein Tank) zur Versorgung des selbst genutzten Risikos (Postanschrift) ohne Begrenzung des Gesamtfassungsvermögens.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass bei dem Tank die Prüfung gemäß
gesetzlicher Vorschriften durchgeführt wird und dabei festgestellte Mängel unverzüglich beseitigt werden. Bei unterirdischen Tanks gilt als Voraussetzung zusätzlich, dass eine akustische und optische Leckanzeige vorhanden ist;
b) als Inhaber von Kleingebinden bis 100 l/kg je Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 1.000 l/kg;
c) als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Evtl. zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinausgehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt und mit einem Tarifbeitrag versehen sind.
1.3 Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB) Anwendung.
1.4 Mitversichert sind die Personen, die der VN durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des VN gemäß des SGB handelt.
2. Versicherungsleistungen:
Für Heizöltanks beträgt die Entschädigungsleistung des Versicherers je Versicherungsfall 3 Mio. EUR.
Im Tarif PHV Einfach Komplett ist die Entschädigungsleistung des Versicherers auf die
Versicherungssumme begrenzt.
3. Rettungskosten:
3.1 Aufwendungen, auch erfolglose, die der VN im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung
die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der AHB.
3.2 Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des VN oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
4. Vorsätzliche Verstöße
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (VN oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den VN gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt
haben.
5. Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen Ziff. 4 AHB – Vorsorgeversicherung – finden keine Anwendung.
6. Gemeingefahren
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik
(in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
7. Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des VN, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage (gemäß A. IV. Ziff. 21 1.2 a) bis c) dieser Bedingungen) ausgetreten sind.
Dies gilt auch bei allmählichem Eindringen der Stoffe in die Sachen. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustandes, wie er vor Eintritt des
Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Ausgeschlossen
bleiben Schäden an der Anlage selbst.