In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Mitversichert ist – abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht des VN in seiner Eigenschaft als Tierhalter aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten
1. Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden. Die Versicherungssumme für Mietsachschäden beträgt 5.000.000 EUR im Rahmen der Sachschadenversicherungssumme;
2. beweglichen Einrichtungsgegenständen (z. B. Mobiliar, Heimtextilien, Geschirr) in Ferienunterkünften (Ferienwohnung/-haus, Hotelzimmer, Schiffskabine, Schlafwagenabteil sowie
fest installierter Wohnwagen und Campingcontainer); Die Höchstersatzleistung des Versicherers ist im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme auf 30.000 EUR je Schadenereignis begrenzt.
3. Stallungen, Reithallen und Weiden. Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt 10.000 EUR, höchstens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
4. Hunde- und Pferdetransportanhängern, auch wenn die Beschädigung aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeuges entstanden ist – insofern abweichend von I. a) dieser Bedingungen.
Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt 10.000 EUR höchstens aber das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
5. Kutschen und Schlitten. Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt 10.000 EUR, höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Schäden, deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt.
Zu den vorgenannten Ziff. 17.1 bis 17.5 gilt:
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
- Glasschäden, soweit sich der VN hiergegen besonders versichern kann.