In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftplichtkasse gilt:
1. Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrags anzuheben.
2. Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach Absatz 4 belehrt.
3. Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
4. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen. Vertragsgrundlage
auch für diese Zusatzdeckung zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung sind die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB), wenn in den vorgenannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).