Die Haftung des Tierhalters ergibt sich aus § 833 BGB und stellt einen Unterfall des Schadenersatzes für unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) dar. Zu unterscheiden ist hierbei, ob es sich um ein sog. „Luxustier“ oder um ein „Nutztier“ handelt. Von einem Luxustier spricht man in
Abgrenzung zum Nutztier, wenn es nicht bestimmt ist, dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen (z. B. der privat gehaltene Familienhund oder das Freizeitpferd).
Die Haftung des Tierhalters für Luxustiere ist als Gefährdungshaftung gesetzlich normiert (§ 833, S. 1 BGB), d. h., auf ein Verschulden des Tierhalters kommt es nicht an. Der Halter eines Nutztieres kann sich entlasten (§ 833, S.2 BGB), d. h., bei Nichtverschulden des Tierhalters oder wenn der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre, entfällt die Ersatzpflicht („vermutetes Verschulden“).