In der Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Als Tierhalter wird derjenige bezeichnet, der in eigenem Interesse durch Gewährung von Obdach und Unterhalt die Sorge für ein Tier übernommen hat, und zwar nicht bloß zu einem vorübergehenden Zweck, sondern auf einen Zeitraum von gewisser Dauer. Ein Eigeninteresse und
eine Besitzstellung irgendwelcher Art sind in der Regel als ausreichend anzusehen, um eine Haltereigenschaft zu bejahen. Dies gilt umso mehr, wenn die Befugnis hinzutritt, über die Betreuung und die Existenz des Tieres zu entscheiden.
Bei Ableben des Versicherungsnehmers geht der Vertrag auf den Erben des Tieres über.
Ist die Vollendung des 60. Lebensjahres Voraussetzung für das Bestehen von Versicherungsschutz und der Erbe hat das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist ab der nächsten Beitragsfälligkeit der reguläre Tarifbeitrag zu entrichten.