Für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Die in den AHB geregelte Vorsorgeversicherung tritt für neue Risiken ein, die nach Abschluss des Vertrages während der Laufzeit neu entstehen. Mit Aufforderung des Versicherers (z. B. Beitragsrechnung) muss der Versicherungsnehmer die neu entstandenen Risiken, die innerhalb der letzten Versicherungsperiode hinzugekommen sind, anzeigen. Wenn nötig, ist dann eine Haftpflichtversicherung für die neuen Risiken abzuschließen.
In Erweiterung der AHB-Regelung (Ziffer 4.2 AHB) gelten in der THV Einfach Komplett die vereinbarten Versicherungssummen auch für diese Vorsorgeversicherung, maximal bis 20 Mio. EUR.
Beispiel
Herr Lutz hat bei der Haftpflichtkasse eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung. Nach Erhalt der letzten Beitragsrechnung kauft er sich ein Einfamilienhaus, welches er vermieten möchte. Über die Vorsorgeversicherung genießt Herr Lutz automatisch Versicherungsschutz für seine Haftung als Haus- und Grundbesitzer entsprechend den der Vorsorgeversicherung zugrunde liegenden
Bestimmungen.
Abweichend von Ziff. 4.2 AHB gelten die vereinbarten Versicherungssummen auch für die Vorsorgeversicherung, maximal bis 20.000.000 EUR (auch für versicherungspflichtige Hunde).
1. Erweiterter Vorsorgeschutz: Es gelten, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes (Ziff. 1.1. AHB) anderweitig versicherbare Haftungsansprüche, die im Rahmen des vereinbarten Vertrages nicht mitversichert sind, jedoch durch einen anderweitigen
Tarif zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintrittes eingeschlossen sind, automatisch entsprechend den dortigen Versicherungsbedingungen mitversichert.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Versicherbarkeit des Versicherungsnehmers durch den anderweitigen Versicherer möglich gewesen wäre, der Tarif für die Allgemeinheit zugänglich
und der Versicherer in Deutschland zum Betrieb zugelassen ist. Ein Leistungsanspruch aus dem Erweiterten Vorsorgeschutz besteht nur dann, wenn auch die weiteren vertraglich geregelten Voraussetzungen des anderweitigen Tarifes für einen Anspruch auf Versicherungsleistung gegeben sind.
Der Nachweis (in Form von Versicherungsbedingungen) über den anderweitig zum Schadenzeitpunkt möglichen Versicherungsschutz obliegt dem Versicherungsnehmer.
Die maximale Versicherungssumme für derartige Versicherungsleistungen richtet sich nach den bei der Haftpflichtkasse vereinbarten Versicherungssummen. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung
über die bei der Haftpflichtkasse für diesen Vertrag vereinbarten Versicherungssummen hinaus ist nicht möglich.
Der Erweiterte Vorsorgeschutz gilt nicht für Schäden im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausschlüssen:
- im Ausland vorkommende Schadenereignisse (siehe Ziff. 7.9. AHB)
- berufliche und gewerbliche Risiken (siehe I. dieser Bedingungen – z. B. Berufs-, Betriebs- und Dienst-Haftpflichtversicherung)
- die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus (siehe Ziff. 1.1 AHB)
- Vorsatz (siehe Ziff. 7.1 AHB)
- vertragliche Haftung (siehe Ziff. 7.3 AHB und Ziff. 1.2 AHB)
- Eigenschäden (siehe Ziff. 7.4 (1) AHB)
- Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen (siehe Ziff. 3.1 (2) und Ziff. 4.3 (1) AHB)
Spezielle Regelungen innerhalb der BBR zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung Einfach Komplett gehen diesen Ausschlüssen vor. Die sonstigen vertraglichen Regelungen in den Verbraucherinformationen und den Versicherungsbedingungen (AHB und BBR) bleiben von den speziellen Regelungen des Erweiterten Vorsorgeschutzes unberührt und finden Anwendung. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer auch die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten, um den Anspruch auf Versicherungsleistung nicht zu verlieren.
2. Verzicht auf Begrenzungen der Höchstersatzleistungen: Die im Rahmen der BBR zur Tierhalter-Haftpflichtversicherung Einfach Komplett vereinbarten Begrenzungen der Höchstersatzleistungen
(Sublimits) entfallen, bis zu den erreichbaren Höchstersatzleistungen eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers. Ein Anspruch auf Versicherungsleistung über die bei der Haftpflichtkasse vereinbarten Versicherungssummen hinaus ist nicht möglich.
3. Pro-Aktive Schadenregulierung: Ergänzend zu IV. Ziff. 21.1 wird auch ohne vorherigen Nachweis durch den VN Versicherungsschutz geboten, wenn der Haftpflichtkasse der Wortlaut der Versicherungsbedingungen des entsprechenden Mitbewerbers bekannt ist.