In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Werden elektronisch gespeicherte, zumindest auch für die private Nutzung bestimmte Daten aufgrund eines Versicherungsfalles am Versicherungsort beschädigt oder gehen verloren, besteht
Versicherungsschutz zur Übernahme von Kosten zur Wiederherstellung (auch Kosten einer versuchten Wiederherstellung).
Beispiel
Aufgrund eines Zimmerbrandes wird der PC von Herrn Schipper funktionsunfähig.
Die darauf gespeicherten Daten werden durch einen Fachmann wiederhergestellt; den Rechnungsbetrag für die Datenrettung übernimmt die Haftpflichtkasse.
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Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, zumindest auch für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Programme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind.
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Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstellung.
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Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für
a) Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist (z. B. so genannte Raubkopien);
b) Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium vorhält. -
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs.
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Der Versicherer ersetzt die Datenrettungskosten je Versicherungsfall bis zu 2 Prozent der Versicherungssumme.