In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Ein versicherter Einbruch setzt voraus, dass der Täter direkt in die versicherte Wohnung einbricht. Sollte er jedoch in einen nicht versicherten Raum einbrechen und dann ungehindert in die versicherte Wohnung Versicherungsort gelangen, ist die bedingungsgemäße Voraussetzung für Diebstahl - Einbruchdiebstahl nicht gegeben.
Beispiel
Die Versicherungsnehmerin Frau Hornbach bewohnt im 1. Stock ihres Elternhauses eine eigene Wohnung. Eines Tages wird über das Erdgeschoss des Hauses in die Wohnung ihrer Eltern eingebrochen.
Die Täter gelangen dann problemlos in die unverschlossene Wohnung der Versicherungsnehmerin. Es werden mehrere Hausratgegenstände aus der versicherten Wohnung von Frau Hornbach entwendet. Doch Sie kann aufatmen, der Diebstahl aus ihrer Wohnung ist über ihre Hausrat-
Versicherung bei der Haftpflichtkasse abgedeckt.