Genannter Sachverhalt gilt nach den allgemeinen Bedingungen zur Hausratversicherung der Haftpflichtkasse nicht als versicherter Folgeschaden nach einem Diebstahl - Einbruchdiebstahl oder Raub. In den Produktlinien Einfach Besser und Einfach Komplett gilt dies bis zu fünf Prozent der Versicherungssumme als versichert - sofern kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht.
Beispiel
Nach einem Einbruchdiebstahl bemerkt Herr Schneider, dass seine Geldbörse inklusive der Scheckkarte gestohlen wurde. Herr Schneider informiert die Polizei und seine Bank über diesen Vorfall. Am Tag nach dem Einbruch hat Herr Schneider einen Termin bei seinem Geldinstitut. Dieses teilt ihm mit, dass die Täter direkt nach dem Einbruch und noch vor seiner Information die Scheckkarte in Verbindung mit einer Urkundenfälschung für Einkäufe in Elektronikgeschäften
missbraucht haben. Herr Schneider hat Glück im Unglück: Im Rahmen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bekommt er den Schaden in Höhe von 545 EUR ersetzt.
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Mitversichert ist der Missbrauch von Kunden-, Scheck- und Kreditkarten nach Einbruchdiebstahl oder Raub, einschließlich der bei Raub gemäß § 3 Nr. 4 VHB 2016 erzwungenen Herausgabe einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN), sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
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Abweichend von § 3 Nr. 4 c) und § 7 Nr. 4 VHB 2016 gilt vereinbart, dass auch Schäden durch Raub mitversichert gelten, wenn diese Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe auf Verlangen des Täters hingeschafft werden.
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Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt.