In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Hätte der Vorvertrag eines Versicherungsnehmers bei einem anderen Versicherer in einem Schadenfall weitergehenden Versicherungsschutz geboten, reguliert die Haftpflichtkasse in der
Produktlinie Einfach Komplett den Schaden auf Grundlage der besseren Bedingungen nach dessen
letztem Vertragsstand – sofern der Versicherungsnehmer diese der Haftpflichtkasse zur Verfügung stellt. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um den direkten Vorvertrag handelt und dass ein ununterbrochener Versicherungsschutz bestand. Die bei der Haftpflichtkasse vereinbarte
Versicherungssumme stellt die Höchstersatzleistung dar.
Beispiel
Herr Meyer kündigt seinen Vertrag beim Mitbewerber und schließt eine Hausrat-Versicherung bei der Haftpflichtkasse in der Produktlinie Einfach Komplett ab. Er ist stolzer Besitzer eines Dackels. Eines Morgens bemerkt er, dass es bei Ihm im Wohnzimmer brennt und ruft die Feuerwehr, welche den Brand löschen kann. Aufgrund der Rauchentwicklung des Feuers, macht er sich Sorgen um seinen Dackel und geht mit diesem zum Tierarzt, da sich dieser ungewöhnlich verhält.
Der Arzt führt entsprechende Untersuchungen durch und stellt fest, dass es dem Dackel den Umständen entsprechend gut geht und nichts Weiteres veranlasst werden muss. Eine Woche später erhält Herr Meyer die Rechnung vom Tierarzt. Da diese Leistung im Rahmen der Bedingungen zur Hausrat-Versicherung bei der Haftpflichtkasse als nicht versichert gilt, jedoch ununterbrochener Versicherungsschutz bestand und diese Leistung Bestandteil des direkten Vorvertrag von Herrn Meyer war, werden diese Kosten von der Haftpflichtkasse analog der Bedingungen des Vorvertrages ersetzt, sofern Herr Meyer einen Nachweis in Form von Vertragsbedingungen erbringen kann.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: B3.2.
Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hausratversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang bessergestellt gewesen wäre, wird die Haftpflichtkasse nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen.
Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass
a) ununterbrochen Versicherungsschutz bestand;
b) der Vorvertrag für ein inländisches Risiko abgeschlossen war;
c) die bei der Haftpflichtkasse versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt.
Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit
a) Vorsatz;
b) beruflichen und gewerblichen Risiken;
c) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen, Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit;
d) Deckungen oder Teil-Deckungen nach dem Prinzip der „unbenannten Gefahren“, oder der „Allgefahrendeckung“, der „Reisegepäckversicherung“ oder der „Elektronikversicherung“;
e) Verträge, die nicht auf Basis der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) geschlossen wurden;
f) Fahrraddiebstahl sowie die Beschädigung von Fahrrädern;
g) Elementarschäden;
h) Glasschäden;
i) Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Hausratvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungsmaßnahme vereinbart wurden;
j) Differenzen zwischen den vertraglich vereinbarten Versicherungssummen dieses Vertrages und des Vorvertrages, sofern sie vom Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluss willentlich verursacht wurden.