Gegen einen geringen Beitragszuschlag bietet die Haftpflichtkasse die Möglichkeit, das Glasbruchrisiko in die Hausratversicherung mit einzuschließen. Versichert gilt die Mobiliarverglasung mit vorhandenen Glaskeramikkochflächen inkl. deren Elektrik / Elektronik und die Gebäudeverglasung der versicherten Wohnung. Transparenter Kunststoff ist dabei dem Glas gleichgestellt.
Beispiel
Frau Ulrich rutscht in ihrer neuen Dusche aus und fällt durch deren Kunststoffverglasung.
Da im Rahmen Ihrer Hausrat-Versicherung bei der Haftpflichtkasse der Glasbruch als versichert gilt, wird Ihr der Schaden ersetzt.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: C2.
1. Versichert gelten
- Scheiben, Platten aus Glas oder transparentem Kunststoff, die fachmännisch eingesetzt und mit dem Gebäude oder Nebengebäuden auf dem Versicherungsgrundstück fest verbunden
sind; - Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas, transparentem Kunst stoff der Wohnungseinrichtung;
- Aquarien und Terrarien aus Glas;
- Glasbausteine, Profilbaugläser und Lichtkuppeln aus Glas oder transparentem Kunststoff;
- Glaskeramikkochfelder inkl. deren Elektrik / Elektronik.
2. Nicht versicherte Sachen gegen Glasbruch
- Mehrscheiben-Isolierverglasungen, deren Randverbindungen durch normale Abnutzung, Fabrikations- oder Verglasungsfehler undicht geworden sind (Kondensatbildung im Scheibenzwischenraum);
- Scheiben oder Platten, die mit anderen Gegenständen so verbunden sind, dass sie im Fall eines Bruchs nicht ohne Beschädigung der unversehrten Gegenstände getrennt werden können (z. B. Glasmöbel);
- Photovoltaik-/Solarmodule;
- Hohlgläser, Beleuchtungskörper und optische Gläser;
- Gebäude überwiegend aus Glas, Gewächshäuser und Schwimmbadabdeckungen.
3. Glasbruch liegt vor, wenn versicherte Verglasungen durch Zerbrechen zerstört werden.
4. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Schrammen, Absplitterungen, Muschelbildungen und Ähnliches an Oberflächen und Kanten von Verglasungen;
- Undichtwerden der Randverbindungen an Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
5. Der Versicherer ersetzt auch Kosten für Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen).
6. Ersetzt werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, zerstörte Sachen gem. Ziff. 3 durch Liefern und Montieren von Sachen oder Sachteilen gleicher Art und Güte (Naturalersatz).