Unter grober Fahrlässigkeit versteht man, dass die in der jeweiligen Situation erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen wird. Es muss ein subjektives unentschuldbares Fehlverhalten vorliegen. Nach dem § 81 VVG wird lediglich eine Leistungskürzung – je nach dem Schweregrad der Verletzung – vorgenommen, da sich der Versicherungsnehmer hinsichtlich des versicherten Risikos sorglos verhalten hat.
In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt: Leistungsfreiheit besteht nur, wenn die grobe Fahrlässigkeit nah beim bedingten Vorsatz oder im Grenzbereich liegt. Gar kein Abzug im Schadensfall wird im Rahmen der Hausrat Einfach Besser und Einfach Komplett vorgenommen.
Beispiel
Herr Ortlieb hat einen sehr anstrengenden Arbeitstag hinter sich. Deshalb beschließt er, zum wohlverdienten Feierabend ein Bad zu nehmen. Da er es sich gemütlich machen will, zündet er Kerzen an und stellt sie auf den Wannenrand. Vor lauter Müdigkeit schläft er nach einer Weile im warmen Wasser ein. Er bemerkt nicht, dass er dabei mit seiner Hand sein bereitliegendes
Handtuch so nahe an eine der Kerzen bringt, dass es sich entzündet. Es entsteht ein Brand im Bad, der sich auf die ganze Wohnung ausbreitet. Herr Ortlieb kann sich zum Glück rechtzeitig in Sicherheit bringen. An seinem Hausrat entstehen jedoch erhebliche Schäden, die durch seine Hausrat-Versicherung bei der Haftpflichtkasse reguliert werden.
Zu finden in den Versicherungsbedingungen: VHB § 34 Nr. 1 b) und B1.10., B2.13.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
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Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. -
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit
Abweichend von § 34 Nr. 1 b) VHB 2016 verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.