In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse gilt:
Versichert ist Hausrat auch gegen Leitungswasser. Dazu muss Wasser aus der wasserführenden Installation (z. B. Heizungsanlage, Waschmaschine) oder den damit verbundenen Einrichtungen bestimmungswidrig austreten. Auch frostbedingte Schäden und Bruchschäden an Rohren und wasserführenden Installationen werden ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer diese beschafft oder übernommen hat und dafür die Gefahr trägt. Bei der Haftpflichtkasse sind sogar Schäden
durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren, sowie Wassersäulen, Zimmerbrunnen, Terrarien, Zisternen oder ähnlichem versichert.
Beispiel
Frau Niewöhner lädt ihre Waschmaschine voll. Nachdem sie diese gestartet hat und es sich vor dem Fernseher bequem gemacht hat, reißt der Schlauch der Waschmaschine und das Wasser fließt durch die ganze Wohnung. Der Schaden, den das austretende Wasser in ihrer Wohnung verursacht, ist versichert.
1. Bruchschäden
Soweit Rohre bzw. Installationen gemäß Punkt 1 und 2 zum versicherten Hausrat gehören (Verweis Versicherte Sachen Gefahrtragung), leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
- frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
- der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen,
- der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
- von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. - frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen:
- Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche,
- Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
- Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte.
- Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes.
- Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert.
2. Nässeschäden
- Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
- Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berieselungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein.
- Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
3. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
- Plansch- oder Reinigungswasser,
- Schwamm,
- Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau,
- Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch,
- Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat,
- Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude
oder an der Sprinkler- oder Berieselungsanlage.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
- an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind, und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
- am Inhalt eines Aquariums, die als Folge dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.