In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse können unter bestimmten Voraussetzungen auch Zweitwohnungen mitversichert werden.
Als Zweitwohnung definiert sich eine Wohnung, die der Versicherungsnehmer nicht ständig bewohnt, die sich aber in einem ständig bewohnten Mehrfamilienhaus befindet. Versicherungsschutz wird nach den allgemeinen Bedingungen zur Hausratversicherung unter bestimmten Voraussetzungen geboten. Achtung: Aus dem erhöhten Einbruchrisiko ergibt sich hier ein tariflich erhöhter Beitragssatz.
Annahmerichtlinien für Zweitwohnungen / Wochenendhäuser
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Abschluss nur nach den „Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2016 – Abschnitt A“ möglich;
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Erstwohnung muss bei der Haftpflichtkasse versichert sein;
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Ab einer Versicherungssumme von 50.000 € anfragepflichtig;
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Sicherungsbeschreibung ist einzureichen;
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Versicherte Gefahren: Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel;
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Annahmeverbot für vermietete Risiken; Ausnahme: Teilnutzung durch VN;
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Vereinbart gilt VHB 2016 C6.2. – „Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung“;
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Mindestjahresbeitrag netto je Risiko 30,00 €.
Hausrat außerhalb der ständigen Wohnung:
Hausrat in Wochenend-, Ferien-, Land-, Jagd-, Garten-, Weinberghäusern oder in sonstigen nicht ständig bewohnten Gebäuden.
Abweichend von § 6 VHB 2016 sind nicht versichert:
Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins, Kunstgegenstände (z. B. Gemälde, Collagen, Zeichnungen, Grafiken, Plastiken), Schusswaffen, Foto- und optische Apparate sowie sonstige Sachen, die über 100 Jahre alt sind (Antiquitäten), ausgenommen Möbelstücke.
Hotelkosten bei nicht ständig bewohnter Wohnung
Abweichend von § 8 Nr. 3 VHB 2016 sind bei nicht ständig bewohnten Wohnungen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung nicht versichert.
Hausrat in Zweitwohnungen in ständig bewohnten Gebäuden:
Abweichend von § 6 VHB 2016 sind nicht versichert: Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge, Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen so- wie alle Sachen aus Gold oder Platin, Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins.