Das Krankenhaustagegeld ist eine gesondert zu vereinbarende Leistung, die für jeden Tag gezahlt wird, an dem sich die versicherte Person aufgrund eines Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet (Aufnahme- und Entlassungstag werden dabei mitgezählt).
In der Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt für das Krankenhaustagegeld:
Dauer der Leistung:
AUB 2014: 2 Jahre
Unfall Einfach Komplett und Einfach Besser: 5 Jahre
Wenn sich die versicherte Person unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation unterzieht, leisten wir das Genesungsgeld pauschal für 3 Tage. Nach dem Unfallschutz Einfach Komplett sogar für 7 Tage.
Beispiel
Frau Filipp hat sich aufgrund eines Leitersturzes einen Schaden am Hüftgelenk zugezogen und lag 10 Tage stationär im Krankenhaus. Sie hat im Unfallschutz Einfach Komplett ein Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld von 10 EUR abgeschlossen. Sie erhält nun folgende Leistung nach dem Unfallschutz Einfach Komplett:
10 x 10 EUR Krankenhaustagegeld = 100 EUR 10 x 10 EUR Genesungsgeld = 100 EUR Auszahlung = 200 EUR
Beispiel
Bei einem Sturz hat sich Herr Rupp das rechte Knie verdreht. Es ist keine stationäre Behandlung notwendig, sondern er kann damit bei seinem Arzt ambulant operiert und versorgt werden. Über seinen Unfallschutz Einfach Komplett hat er ein Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld von 10 EUR vereinbart. So erhält er auch bei der ambulanten Operation eine Leistung nach dem Unfallschutz Einfach Komplett:
7 x 10 EUR Krankenhaustagegeld = 70 EUR 7 x 10 EUR Genesungsgeld = 70 EUR Auszahlung = 140 EUR
Zu finden in den Versicherungsbedingungen:
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
- für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens für zwei Jahre ab dem Tag des Unfalls.
- für drei Tage bei ambulanten chirurgischen Operationen.
Voraussetzungen
Die versicherte Person
- ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens drei Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.