Ob der Tod durch Ertrinken oder Ersticken immer den > Unfallbegriff erfüllt, wurde in der Vergangenheit unterschiedlich ausgelegt. Es wurde diskutiert, ob das Ertrinken oder Ersticken als „plötzlich“ angesehen werden kann.
Für die Unfallversicherung der Haftpflichtkasse gilt, um für einen solchen Fall Klarheit zu schaffen, das Ertrinken und Ersticken als Unfallursache in den Bedingungen mitversichert.
Beispiel
Frau Hans erleidet beim Rausschwimmen auf dem Meer einen Krampf im Bein und ertrinkt. Eine vereinbarte Todesfallsumme wird durch die Unfall-Versicherung an die gesetzlichen Erben bzw. die vertraglich festgehaltene bezugsberechtigte Person ausgezahlt.